Wenn wir nichts Gegenteiliges hören, gehen wir davon aus, dass die Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollen.
Nach Beurkundung der Gesellschaft muss schnellstmöglich das Gesellschaftskonto eröffnet werden und die Einzahlung des Stammkapitals erfolgen. Die Einzahlung des Stammkapitals auf dem Gesellschaftskonto muss uns dann durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Das Stammkapital darf dabei nicht durch etwaige Fehlbeträge (z.B. Kontoführungsgebühren) geschmälert sein. Um das auszuschließen, empfehlen wir, 100,00 € mehr einzuzahlen.
Erst wenn uns die Einzahlung des Stammkapitals nachgewiesen worden ist, können die Gründungsunterlagen von uns bei dem zuständigen Amtsgericht –Registergericht- elektronisch eingereicht werden. Hier ist also Ihr Mitwirken erforderlich.
Des Weiteren muss schnellstmöglich die Vorschusskostenrechnung, die Sie vom Amtsgericht –Registergericht- erhalten werden, beglichen werden.
Ab Unterzeichnung der Gründungsunterlagen beim Notar muss die Gesellschaft postalisch erreichbar sein, d. h. am Briefkasten der Geschäftsadresse muss der Firmenname ersichtlich sein.