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Neuerungen im VW-Dieselskandal

VW-Dieselskandalansprüche nicht verjährt
VW-Dieselskandal

Neuerungen im VW-Dieselskandal

VW-Dieselskandalansprüche nicht verjährt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei aufsehenerregenden Urteilen vom 21.02.2022 die Rechte von Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens gestärkt: Betroffene, die vor Bekanntwerden des Dieselskandals am 22.09.2015 einen neuen Diesel erworben haben, können Restschadensersatzansprüche gegen VW (als Hersteller und Verkäufer oder nur als Hersteller, wenn das Fahrzeug von einem Autohaus gekauft wurde) noch geltend machen, auch wenn die dreijährige Verjährungsfrist des § 826 BGB schon abgelaufen ist und unabhängig davon, ob sie VW schon vorher ohne Schwierigkeiten hätten in Anspruch nehmen können. Auch die Nichtbeteiligung an dem Musterfeststellungsverfahren stehe dem nicht entgegen. Ein sog. Restschadensersatzanspruch ergebe sich aus § 852 Satz 1 BGB. VW müsse das Erlangte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben. Die Verjährungsfrist betrage taggenau 10 Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeugs. VW müsse auch nicht lediglich den reinen Gewinn aus dem Verkauf herausgeben, sondern im Wesentlichen den Kaufpreis erstatten. Sofern VW nur Hersteller, und nicht auch Verkäufer war, beziehe sich die Erstattungspflicht auf den Händlereinkaufspreis. Der Käufer wiederrum muss das Fahrzeug zurückgeben und sich die damit gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Diese kann, je nachdem, wie intensiv das Fahrzeug genutzt wurde, den Entschädigungsanspruch allerdings erheblich schmälern, denn aktuell sind Fahrzeuge betroffen, die mindestens 6,5 Jahre alt sind. Diese Rechtsprechung gilt jedoch ausdrücklich nur für denjenigen, der das Dieselfahrzeug neu gekauft hat. Gebrauchtwagenkäufern steht ausdrücklich kein derartiger Restschadensersatzanspruch im Bezug auf dem Dieselskandal zu.

Alexandra Gorazdza

Notarin, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Fachanwältin für Strafrecht