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Impfpflicht

Immer stärker wird die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht gegen Covid-19 gefordert. Aber welche rechtlichen Hürden müsste ein solches Projekt nehmen? Die im Medizinrecht tätige Braunschweiger Anwältin, Luisa Vaak, steht Rede und Antwort.
Impflicht

Impfpflicht

Frau Vaak,
welche verfassungsrechtlichen Fragen ergeben sich bei einer Impfpflicht für alle?

Bei der Einführung einer Impfpflicht für alle muss der Gesetzgeber die Grundrechte wahren. Eine allgemeine Impfpflicht stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dieses Gesetz muss einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich, sowie angemessen sein.

Gegenüber der Freiheit, über den eigenen Körper zu bestimmen, steht das Recht Dritter auf körperliche Unversehrtheit. Der Staat ist also auch verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürger vor Erkrankungen zu schützen. Impfungen bewahren nicht nur den Einzelnen vor einer Erkrankung, sondern schützen auch vor einer Weitergabe dieser Erkrankung an andere Menschen. Eine generelle Impflicht stellt also grundsätzlich ein legitimes Ziel dar. Gleichzeitig soll eine möglichst hohe Impfquote das Risiko weiterer Mutationen verringern und eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindern. Die allgemeine Impfpflicht muss weiterhin geeignet sein, diesen Zweck zumindest zu fördern. Impfungen, auch die aktuell verfügbaren Covid-19-Schutzimpfungen, gehören zu den wirksamsten und wichtigsten präventiven medizinischen Maßnahmen.

Gleichwohl schützen auch Impfungen nicht hundertprozentig vor einer Infektion. Ist die Einführung einer Impfpflicht trotzdem gerechtfertigt?

Zwar kann es trotz einer Impfung gegen Covid-19 zu einer Infektion kommen und es scheint, dass die Wirkung der aktuell verfügbaren Impfstoffe nach einer gewissen Zeit nachlässt beziehungsweise gegen die neuen Varianten eine geringere Wirkung hat. Gleichwohl verringern die aktuell verfügbaren Impfstoffe bei vollständigem Impfschutz samt Booster das Risiko einer Infektion und beugen im Falle eines Impfdurchbruches einem schweren Verlauf vor. Eine Impfpflicht ist daher auch geeignet, die oben genannten Ziele zu erreichen. Das Gesetz muss erforderlich sein, es dürfte also kein milderes, jedoch gleich geeignetes Mittel als die Impfung zur Verfolgung dieser Ziele zur Verfügung stehen.

Was könnte ein milderes Mittel sein?

Als milderes Mittel könnte ein strenges Testregime herhalten. Allerdings sind die Antigen-Schnelltests nur bedingt zuverlässig, da sie mitunter hohe Fehlerquoten aufweisen. Auch Medikamente zur Behandlung von Covid-19 können, sobald sie zugelassen sind, eine Infektion nicht verhindern. Sie sind damit nicht gleich geeignet wie eine präventiv durchgeführte Schutzimpfung. Als milderes Mittel könnte auch eine Impfpflicht nur für Teile der Bevölkerung zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen angenommen werden. Aktuell wird in diesem Zusammenhang zum Beispiel eine Impfpflicht lediglich für Personen in einem Alter ab 50 Jahren diskutiert. Aufgrund der Infektionsgefahr, die von jüngeren Personen ausgeht, erscheint diese Altersgrenze für eine rechtswirksame Impfpflicht jedoch nicht erforderlich.

Was spricht noch für eine allgemeine Impfpflicht?

Der Nutzen darf nicht außer Verhältnis zu den dadurch herbeigeführten Beeinträchtigungen stehen. Dabei sprechen für eine Impfpflicht die durch eine Infektion mit Covid-19 verursachte hohe Sterblichkeit und langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen großer Bevölkerungsteile. Auch die drohende Überlastung des Gesundheitswesens und die noch nicht absehbaren Langzeitfolgen einer Infektion (Long-Covid) sind hierbei zu berücksichtigen. Außerdem kann eine Impfpflicht mittel- bis langfristig dazu beitragen, weitergehende Eingriffe in Grundrechte durch Schutzmaßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Reiseverbote, Einschränkungen im Bereich der Schulen sowie Universitäten zu vermeiden, die bei hoher Impfquote nicht erforderlich wären. Demgegenüber steht, ausweislich der bisher gesammelten Daten, nur ein sehr geringes Nebenwirkungsrisiko. Übrigens ist die Annahme, dass eine Impfpflicht grundsätzlich zulässig ist, nicht neu. Bereits im Jahre 1952 hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof Schutzimpfungen bei der Gefahr einer epidemischen Volkserkrankung als zulässig erachtet. Und auch das Bundesverwaltungsgericht bejahte in einem Urteil aus dem Jahre 1959 die Vereinbarkeit einer Impfpflicht mit dem Grundgesetz

Wie müsste eine solche Impfpflicht ausgestaltet sein?

Im Infektionsschutzgesetz werden das Bundesministerium für Gesundheit sowie die Landesregierungen dazu ermächtigt, durch Verordnungen Schutzimpfungen für bedrohte Teile der Bevölkerung anzuordnen, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. In der verfassungsrechtlichen Diskussion wird jedoch überwiegend vertreten, dass eine allgemeine Impfpflicht – eine Impfpflicht, die nicht nur eine besonders gefährdete Bevölkerungsgruppe betrifft – dem Parlamentsvorbehalt unterliegt, also durch Bundesgesetz angeordnet werden muss. Das entsprechende Gesetz muss Ausnahmekonstellationen für Personen vorsehen, bei denen Impfungen nicht indiziert sind beziehungsweise bei denen Kontraindikationen, wie zum Beispiel Allergien gegen Inhaltsstoffe, bestehen.

Wie kann eine solche Impfpflicht durchgesetzt und kontrolliert werden?

Unstrittig ist, dass eine Durchsetzung mittels körperlicher Gewalt, also eine sogenannte „Zwangsimpfung“ nicht verfassungsgemäß und damit unzulässig wäre. Fraglich wäre einerseits, wie nachgewiesen werden kann, dass alle erforderlichen Impfungen vorliegen. Die Einführung eines Impfregisters wird in diesem Zusammenhang sehr kritisch gesehen. Aktuell erscheinen Bußgelder bzw. Zwangsgelder als vorzugswürdig diskutiert.

Welche Rechtfertigung gibt es, Kinder und Jugendliche in eine allgemeine Impfpflicht mit einzubeziehen?

Auch das elterliche Pflege- und Erziehungsrecht  muss beachtet werden. Unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter – Stichpunkt Herdenimmunität – wird aber eine Rechtfertigung für eine Impfpflicht auch für Kinder gesehen. In seiner Entscheidung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Masernimpfpflicht betreffend, deutet auch das Bundesverfassungsgericht an, dass das Interesse der einzelnen Eltern, ihre Kinder nicht zu impfen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten könnte. Zudem bezieht sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auch auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Diese wägt in ihren Empfehlungen je nach Altersgruppe und den für diese Altersgruppe zur Verfügung stehenden Impfstoffen ab, ob der Nutzen einer Impfung ihre Risiken überwiegt. In der Vergangenheit konnte die Stiko aufgrund von neuen Datenlagen ihre Empfehlungen anpassen und spricht sich nun für eine Impfung von Kindern und Jugendlichen – auch ohne Vorerkrankungen – aus.

Wann liegt ein ist ein Impfschaden?

Das Gesetz definiert einen Impfschaden als gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Also Nebenwirkungen, die über das übliche allgemein bekannte Maß hinaus gehen wie Erkältungssymptome, schmerzender Arm etc. Wenn es tatsächlich zu einem Impfschaden bzw. vermuteten Schaden kommt, besteht die Möglichkeit, auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Ersatz nach dem Bundesversorgungsgesetz zu erhalten. Darunter fallen Heilbehandlungskosten, Kosten für Pflege sowie Versorgung, falls eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist. Um einen Impfschaden anzuerkennen, ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. In Niedersachsen ist dies das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Luisa Vaak

Rechtsanwältin