
Corona-Krise Versicherungsrecht
Betriebsausfallversicherung und Infektionsschutzgesetz
(IFSG)
Viele Betreiber von Hotels und Gastrobetrieben erhalten in Zeiten der Corona-Krise vermehrt Absagen von Anbietern der Betriebsausfallversicherung. Auch in Braunschweig und der Region stehen zahlreiche klein- und mittelständische Betriebe vor einer wirtschaftlichen Notlage. Vielen Betrieben stehen jedoch Ansprüche aus einer Betriebsausfallversicherung und/oder aus dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) zu, die Sie mit unserer Unterstützung geltend machen können. Wir prüfen für Sie, ob Sie über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen und setzen einen eventuellen Anspruch für Sie gegenüber Ihrem Versicherer durch.
Corona sei nicht im Infektionsschutzgesetz erwähnt, die Versicherung gelte nur für Infektionen von innen (z.B. Salmonellen im Eisladen), die Schließung sei nicht durch eine Behörde erfolgt etc. – dies sind nur einige Argumentationsgrundlagen, mit denen Versicherer zurzeit versuchen die Ansprüche von Gaststättenbetreibern und Hoteliers auf ihre Betriebsausfallversicherung abzuwehren. Vielen Betroffenen werden bei Anspruchsgeltendmachung niedrige Kulanzzahlungen von Versicherern angeboten – mit dem abschreckenden Hinweis, dass eigentlich gar kein Versicherungsschutz bestehe.
Oftmals werden Kulanzzahlungen in Höhe von 15% veranschlagt. Ein kalter Tropfen auf dem heißen Stein der betroffenen Betriebe. Diese sogenannte 15 Prozent-Lösung wurde auf Initiative der Bayerischen Landesregierung im April 2020 entwickelt. Mittlerweile praktizieren viele Versicherer nach diesem Prinzip und möchten diesen Vergleichsvorschlag bundesweit ihren Kunden anbieten. Durch Kurzarbeitergeld, Soforthilfen von Bund und Land sowie durch ersparte Anwendungen für Materialkosten, wird laut Versicherer der wirtschaftliche Schaden bei geschlossenen Betrieben während der Corona-Krise um rund 70 Prozent reduziert. Von den verbleibenden 30 Prozent übernimmt der Versicherer „freiwillig“ die Hälfte. Diese Auffassung halten wir für gerichtlich nicht belegt und raten deshalb zur Vorsicht – auch deshalb, weil die Versicherer ihre Angebote überwiegend mit einer Abgeltungsklausel verbinden, wodurch weitere Ansprüche (z. B. auch bei zukünftig nochmaliger Schließung wegen des Corona-Virus) ausgeschlossen werden sollen.
Zögern Sie in der aktuellen Situation nicht, uns zu Ihrer Betriebsausfallversicherung zu kontaktieren. Unser interdisziplinär arbeitendes Team ist in der Lage, auf komplexe Herausforderungen schnelle Antworten zu finden. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir effizient und im Bedarfsfall auch unkonventionelle Lösungen für die sich Ihnen stellenden Herausforderungen.
Detlef Koch
Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht